Satzung

in der Fassung vom 06.04.2017

I. Abschnitt

Name, Sitz, Zweck

§ 1

(1) Der Verein führt den Namen Dörpsgill Rumohr e.V. Er hat seinen Sitz in Rumohr.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.

§ 2

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Abschnitt

Mitgliedschaft

§ 3

(1) Der Verein besteht aus Mitgliedern.

(2) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von religiösen, rassischenoder weltanschaulichen Zugehörigkeiten.

(3) Fördermitglied wird jedes Vereinsmitglied ab dem 80. Lebensjahr, wenn es dem Verein mindestens 20 Jahre angehört hat. Fördermitglieder sind stimmberechtigt und können am sportlichen Angebot des Vereins weiterhinuneingeschränkt teilnehmen. Bei Veranstaltungen erhalten sie die gleichen Ermäßigungen wie aktive Mitglieder. Fördermitglieder zahlen einen reduzierten Mitgliedsbeitrag.

(4) Eine Ehrenmitgliedschaft wird aufgrund besonderer Leistungen, die zum Wohle des Vereins und dessen Mitglieder geführt haben, verliehen. Das sportliche Angebot steht auch den Ehrenmitgliedern uneingeschränkt zur Verfügung. Ehrenmitglieder haben bei Abstimmungen im Rahmen von Mitgliederversammlungen volles Stimmrecht. Weitere Ehrungen regelt eine Ehrenordnung.

(5) Familienmitgliedschaft ist möglich. Zur Familie gehören in diesem Fall die Ehepartner bzw. Partner eingetragener Lebensgemeinschaften und eheähnlicher Gemeinschaften sowie die Kinder unter 18 Jahren.

(6) Eine passive Mitgliedschaft ist möglich. Passive Mitglieder sind stimmberechtigt. Das sportliche Angebot des Vereins ist kein Gegenstand der passiven Mitgliedschaft. Bei Veranstaltungen erhalten sie die gleichen Ermäßigungen wie aktive Mitglieder.

§ 4

(1) Jedes Mitglied kann auch anderen Vereinen angehören. Bei Wettkämpfen darf jedes Mitglied bei anderen Vereinen nur in solchen Disziplinen antreten, in denen der eigene Verein wettkampfmäßig nicht vertreten ist.

§ 5

(1) Für die Aufnahme in den Verein muss ein ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahmeschein vorgelegt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.

§ 6

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Austritt kann jederzeit zum Schluss eines Quartals erfolgen und muss 4 Wochen vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Wer aus dem Verein ausgetreten ist, kann jederzeit die Wiederaufnahme beantragen. Im Falle seiner Wiederaufnahme braucht das Mitglied keine Aufnahmegebühr zu zahlen.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied
1. die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder das Ansehen des Vereins vorsätzlich schädigt
2. trotz Mahnung mit seinen Beiträgen 12 Monate im Rückstand ist.
Der Ausschluss kann vom Vorstand oder schriftlich von 7 Mitgliedern beantragt werden. Zu dem Antrag ist das betroffene Mitglied zu hören.

(4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausgeschlossene Mitglieder haben die Möglichkeit, die Wiederaufnahme zu beantragen. Für die Wiederaufnahme ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit ebenfalls 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keine Anrechte an den Verein und seine Einrichtungen.

III. Abschnitt

Beiträge

§ 7

(1) Jedes Mitglied hat einen Monatsbeitrag zu zahlen.

(2) Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit regelt eine gesonderte Beitragsordnung.

§ 8

(1) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

IV. Abschnitt

Mitgliederversammlung

§ 9

(1) Im Jahr haben mindestens zwei ordentliche Mitgliederversammlungen in den Monaten April und Oktober stattzufinden. Die Mitgliederversammlung im April ist die Jahreshauptversammlung.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
1. der Vorstand sie für erforderlich hält,
2. mindestens 7 Mitglieder die Einberufung einer solchen beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

(3) Zu Mitgliederversammlungen hat der Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuladen.

§ 10

(1) Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für die
1. Wahl des Vorstandes,
2. Wahl des Vereinsbeirates,
3. Wahl von zwei Kassenprüfern,
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
5. Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
6. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen Entgelten,
7. Aufstellung des Haushaltsvoranschlages.

(2) Die Mitgliederversammlungen sind darüber hinaus zuständig für
1. die Änderung der Satzung,
2. die Entscheidung über Aufnahmeanträge, die vom Vorstand abgelehnt werden,
3. den Ausschluss und Wiederaufnahme solcher Mitglieder,
4. die Beschlussfassung über Veranstaltungen und die Einrichtung von Sportabteilungen,
5. die Auflösung des Vereins.

§ 11

(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Ist er verhindert, so vertritt ihn der 2. Vorsitzende.

(2) Jedes Mitglied über 16 Jahre ist auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Bei Familienmitgliedschaften sind alle anwesenden Familienmitglieder über 16 Jahre stimmberechtigt. Mitglieder zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr müssen vor der Stimmabgabe die schriftliche Erlaubnis des Erziehungsberechtigten vorlegen. Bei Anwesenheit des Erziehungsberechtigten genügt dessen mündliche Zustimmung.

(3) Jedes Mitglied kann zu den Mitgliederversammlungen Anträge stellen. Anträge müssen dem Vorstand mindestens 6 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

(4) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von 8 % aller stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 11 Abs. 2 erforderlich. Muss eine Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist eine neue Versammlungnach Maßgabe des § 9 Abs. 3 einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist in den Fällen des § 10 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 und § 21 Abs. 1 und Abs. 2 erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Versammlungsleiters.

(5) Über die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom amtierenden Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

V. Abschnitt

Vorstand

§ 12

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Kassenwart.

(2) Jeder ist für sich vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis des Vereins der Kassenwart nur bei Ausfall des ersten und zweiten Vorsitzenden die Vertretungsberechtigung erlangt.

(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Ihm obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(4) Der Vorstand wird bei seinen Aufgaben von einem Vereinsbeirat unterstützt.

§ 13

(1) Der Vereinsbeirat setzt sich zusammen aus:
1. dem Schriftführer
2. dem Veranstaltungsleiter
3. dem Jugendvertreter und
4. der Anzahl von Spartenleitern, wie der Verein Sparten unterhält.

(2) Die Mitglieder des Vereinsbeirates haben die Aufgaben, den Vorstand beiseiner Arbeit zu unterstützen und dem Vorstand gegenüber die Interessen der Sparten und Gruppierungen zu vertreten.

(3) Bei gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes und des Vereinsbeirates sind alle Teilnehmer stimmberechtigt.

§ 14

(1) Alle Vorstands- und Beiratsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist gestattet. Bis zur Neu- oder Wiederwahl bleiben die Vorstands- und Beiratsmitglieder im Amt. Scheidet ein Vorstands- oder Beiratsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so muss innerhalb von 8 Wochen auf einer Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden.

§ 15

(1) Eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des Vereinsbeirates findet mindestens in jedem Halbjahr statt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens vier Stimmberechtigten notwendig. Der erste Vorsitzende leitet die Versammlung. Ist er verhindert, so vertritt ihn der zweite Vorsitzende.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

(3) Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 16

(1) Der Vorstand hat mindestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung die erforderlichen Unterlagen den Kassenprüfern zur Prüfung zu übergeben.

§ 17

(1) Der Vorstand wird ermächtigt, die erforderlichen Anweisungen und Maßnahmen, die zur Durchführung von Veranstaltungen erforderlich sind, zu treffen.

VI. Abschnitt

Jugendvertretung

§ 18

(1) Die Jugendgemeinschaft des Vereins gibt sich im Rahmen der Satzung des Gesamtvereins eine Jugendordnung. Sie bedarf der Zustimmung durch den Gesamtverein. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 19

(1) Die Jugendgemeinschaft wählt den Vereinsjugendleiter.

§ 20

(1) Die Gesamtversammlung bestätigt den von der Jugendversammlung gewählten Vereinsjugendleiter als Mitglied des Vereinsbeirates im Gesamtverein.

VII. Abschnitt

Auflösung

§ 21

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit entscheiden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so muss baldmöglichst eine neue Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rumohr, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.